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Haushaltshilfe
Hauspersonal, auch Haushaltshilfe genannt, bezeichnet vor allem Arbeitnehmer, die in einem Privathaushalt tätig sind, um v.a. die Hauswirtschaft zu besorgen (auch Haushaltshilfen). Andere Wörter sind Haushaltshilfe, Dienstmädchen, Hilfskraft im Haushalt, Hausangestellter, Haustochter oder umgangssprachlich auch "Perle". In der Hotellerie wird von Hauspersonal gesprochen, wenn nicht der Service im Lokal oder den Küchenarbeiten die Rede ist.
Begriffe, Abgrenzung zur Tätigkeit im eigenen Haushalt
Eine Haushaltshilfe erbringt in einem fremden Haushalt Hilfs-Arbeiten, die sonst auch als Tätigkeiten zur eigenen Lebensführung betrachtet werden. Beispiele: Lebensmittel einkaufen, einlagern, Essen zubereiten, Wäscheversorgung, Reinigungsarbeiten in der Wohnung, Einkäufe und Botengänge. Diese Tätigkeiten werden auch Familienarbeit oder Reproduktionsarbeit genannt. Darin kommt ihr Charakter zur Sicherung des individuellen Lebens zum Ausdruck. Dazu können auch Tätigkeiten kommen, die sich mit anderen Berufsfeldern überlagern: Beaufsichtigung und Erziehungsaufgaben von Kindern, Grundversorgung von kranken oder behinderten Personen, Versorgung von Haustieren oder Mithilfe in (kleineren) landwirtschaftlichen Betrieben. Die selbständige Lebensführung wird sonst meist nicht als Erwerbsarbeit betrachtet sondern der privaten Sphäre zugeordnet. Viele Menschen wünschen sich, eine Haushaltshilfe anzustellen, um von diesen Tätigkeiten entlastet zu werden. Die Hausarbeit ist neben dem Baugewerbe eine jener Branchen, in welcher besonders viele Menschen ohne gültige Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis beschäftigt sind.
Personaleinsatz als geringfügig entlohnte Beschäftigung
- Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt (SGB IV, SGB III, darüber Niedriglohn-Job). Der Arbeitnehmer ist nach §§ 8 I Nr.1 SGB IV, 7 I SGB V, 20 I 1 SGB XI, 5 II 1 SGB VI, 27 II 1 SGB III bis zu dieser Grenze von der Sozialversicherung befreit. Der Arbeitgeber hat für geringfügig Entlohnte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, dennoch folgende Pauschalabgaben (jeweils gerechnet vom Arbeitsentgelt) zu leisten:
- 13 % Krankenversicherungspauschale
- 15 % gesetzliche Rentenversicherungspauschale
- 2 % Pauschale für Lohnsteuer, Kirchensteuer u. Solidaritätszuschlag
- 0,1 % Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz
- = 30,1 % insgesamt
- Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung in einem Privathaushalt ausgeübt und besteht in so genannten haushaltsnahen Dienstleistungen (Tätigkeiten, die normalerweise Familienmitglieder erledigen, zum Beispiel Kochen, Putzen, Gartenarbeiten), gelten folgende Pauschalabgaben:
- 5 % Krankenversicherungspauschale
- 5 % Rentenversicherungspauschale
- 2 % Pauschale für Lohnsteuer, Kirchensteuer u. Solidaritätszuschlag
- 0,1 % Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz
- 1,6 % Beiträge zur Unfallversicherung
- = 13,7 % insgesamt
- In der Regel werden die Pauschalabgaben vom Arbeitgeber getragen, so dass der Arbeitnehmer sein Arbeitsentgelt brutto für netto erhält. Die gesetzlichen Regelungen schließen eine Abwälzung der Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer jedoch nicht aus. Trotz der Krankenversicherungs-/Rentenversicherungspauschale ist man durch Minijobs nicht krankenversichert und nicht rentenversichert. Die Versicherung muss freiwillig oder durch öffentliche Kassen übernommen werden. Rentenansprüche kann man durch eigene Zuzahlung in Höhe von 4,5 % des Bruttolohns erwerben; d. h., dass man bei einem Bruttolohn von 400,00 € nicht mehr 400 €, sondern lediglich noch 382,00 € netto ausgezahlt bekommt. Den Verzicht bzw. die Inanspruchnahme dieser Aufstockung sollte man bereits zu Beginn der Beschäftigung schriftlich erklären. Außerdem sind für die korrekte Anmeldung einer Aushilfe weitere Angaben wie z.B. Rentenversicherungsnummer, Geburtsort, -datum und -name erforderlich. Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben und in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, ist beitragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt, mindestens jedoch der Betrag in Höhe von 155 Euro (§ 163 Abs. 8 SGB VI). Die Pauschalabgaben muss der Arbeitgeber an die zentrale Einzugstelle, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (auch Minijob-Zentrale genannt), zahlen. Diese teilt dann den Pauschalbeitrag auf die einzelnen Versicherungszweige und die Steuern auf. Für die Zahlung der Beiträge gibt es folgende Möglichkeiten: a) Für den unternehmerischen Arbeitgeber ist im Regelfall - insbesondere bei schwankendem Lohn - ein monatlicher Beitragsnachweis zu erstellen, wobei die Zahlung durch Scheck, Banküberweisung oder Lastschrifteinzug erfolgt. b) Beim Arbeitgeber "Privathaushalt" erfolgt die Anmeldung der Haushaltshilfe und die Zahlung der Beiträge im Rahmen des sogenannten Haushaltsscheck-Verfahrens. Dabei werden jeweils zum 15. Januar und 15. Februar die Beiträge des vergangenen Halbjahres durch die Bundesknappschaft eingezogen.
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