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Businessplan Heilpraktiker

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Heilpraktiker

Voraussetzung für die Zulassung ist ein Mindestalter von 25 Jahren, die körperliche, geistige und seelische Eignung für den Beruf (ärztliches Attest und polizeiliches Führungszeugnis sowie ein Hauptschulabschluss und die Genehmigung durch das zuständige Gesundheitsamt. Die Zulassung wird durch eine schriftliche und mündliche Überprüfung erworben, die sicherstellen soll, dass von dem Kandidaten keine unmittelbare Gefahr für die allgemeine Gesundheit der Bevölkerung ausgeht. Die Überprüfung enthält somit auch Fragen zum Basiswissen von Pathologie/Krankheitsbildern, Anatomie, Diagnose/Diagnostik und Pharmakologie, Therapie. Die Ausbildung ist nicht gesetzlich geregelt; sie dauert in privaten Schulen etwa zwei bis drei Jahre. Es besteht allerdings keinerlei gesetzliche Verpflichtung, eine organisierte Ausbildung zu absolvieren.

Marktübersicht

In Deutschland arbeiten ca. 20.000 Heilpraktiker, die meisten davon in Teilzeitpraxen und nur relativ wenige, ca. 6.000, in Vollzeitpraxen. Es gibt verschiedene Verbände, in denen die Heilpraktiker organisiert sind. Sie vertreten die Interessen der Heilpraktikerschaft und bieten Fortbildungsveranstaltungen und Serviceleistungen an. Da die meisten Verbände auch Schulen unterhalten, sorgen sie neben zahlreichen freien Anbietern auch für die Ausbildung.

Tätigkeitsfelder und Methoden

Der moderne Heilpraktikerberuf gliedert sich in zwei Bereiche:
  • allgemein praktizierenden Heilpraktiker
  • Heilpraktiker mit Zulassung auf dem Gebiet der Psychotherapie.

Heilpraktiker mit Vollzulassung dürfen seelische und körperliche Leiden feststellen und eine eigene Therapie auch mit körperlichen Behandlungen individuell durchführen. Methoden der Naturheilkunde oder der Alternativmedizin kommen dabei als Behandlungsmethode zum Einsatz.
Achtung: Verschreibungspflichtige Medikamente und Betäubungsmittel dürfen nicht verordnet werden.
Der Heilpraktiker für Psychotherapie darf nur psychotherapeutisch wirken. Nach einer zwischen den Bundesländern abgestimmten Auffassung gibt es hier mehrere Möglichkeiten der Bezeichnung:
  • Praxis für Psychotherapie (nach dem Heilpraktikergesetz)
  • Psychotherapie (gem. Heilpraktikergesetz)
  • Heilpraktiker (eingeschränkt für den Bereich Psychotherapie)
  • Heilpraktiker (Psychotherapie)
  • Psychotherapeutischer Heilpraktiker
  • psychologischer Berater (HeilprG)

Alle anderen Bezeichnungen werden von den Gesundheitsämtern beanstandet und von der Staatsanwaltschaft aufgrund des Verstoßes gegen das HeilprG bzw. PsychThG verfolgt.

Therapiefreiheit:

Generell kann jeder Heilpraktiker diejenigen Verfahren ausüben, die er beherrscht (Therapiefreiheit). Dies können sowohl anerkannte als auch naturheilkundliche oder sog. ganzheitliche Verfahren sein. Phantasiebezeichnungen sind nach HWG § 11 Abs. 6 nicht möglich. Häufig führen Heilpraktiker mit Vollzulassung Zusatzbezeichnungen wie:
  • Phytotherapie
  • Homöopathie
  • Aromatherapie
  • Chiropraktik
  • Physiotherapie
  • Akupunktur
  • Kinesiologie
  • Bioenergetik
  • Atemtherapie
  • Blutegeltherapie
  • Ausleitungstherapie

Heilpraktiker mit dem Schwerpunkt Psychotherapie machen andere Angebote, z.B.:
  • Systemische Familientherapie
  • NLP-TherapeutAutogenes
  • Training
  • Hypnose

Abrechnung

Die Tätigkeit des Heilpraktikers basiert auf einem im BGB geregelten Dienstvertrag mit dem Klienten, der laut §145 BGB nicht an eine Form gebunden ist und sogar ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssiges Handeln zustande kommen kann. Der Heilpraktiker schließt hierbei mit dem Klienten einen Dienstvertrag gem. §§ 611–630 BGB, welcher ihn zur Leistung der versprochenen Dienste (Bemühen um Heilung oder Linderung einer Krankheit im gegenseitigen Einverständnis) und den Klienten zur Bezahlung einer Vergütung verpflichtet.
Um eine Wirtschaftlichkeit zu erreichen, werden die Höchstsätze der GebüH mit Hinweis im Behandlungsvertrag überschritten oder analog nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet. Die GOÄ wird regelmäßig aktualisiert.
Der Honorarrahmen stellt allerdings keine Aussage darüber dar, in welchem Umfange Leistungen von Krankenversicherungsträgern letztlich übernommen werden. Die Behandlungskosten für Heilpraktiker sind bei Beamten in der Regel beihilfefähig und werden ansonsten von privaten Krankenversicherungen übernommen, sofern der abgeschlossene Tarif das vorsieht. Seit einigen Jahren besteht für gesetzlich krankenversicherte Klienten die Möglichkeit, über private Zusatzversicherungen eine Kostenerstattung von Heilpraktikerleistungen zu versichern, so wie es für Zahnersatz und andere Sonderleistungen üblich ist.

Seit Anfang 2005 bieten fast alle gesetzlichen Krankenversicherungen entsprechende Zusatzversicherungen an, die über private Versicherungspartner abgewickelt werden. Infolge der Gesundheitsreform von 2003 dürfen die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente, von einigen Ausnahmen abgesehen, generell nicht mehr von den Krankenkassen übernommen werden - damit auch die meisten Arzneien der Phytotherapie (Pflanzentherapie) und der Homöopathie.
Die Höhe der üblichen Vergütung resultiert ansonsten aus den Bestimmungen der Leistung nach billigem Ermessen (siehe § 315 BGB). Wichtig hierbei ist, dass die Gewährung der Vergütung (ebenso wie bei allen anderen Dienstverträgen und Arztbehandlungen) nicht von einem Heilerfolg abhängig ist.
Es besteht jedoch für den Heilpraktiker die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Behandlung unter Beachtung seiner Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht.

Werbung

Die Werbungsmöglichkeiten sind den Bestimmungen des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) verankert. Dieses Gesetz gilt für die Werbung bei Arzneien und anderen Mitteln, Verfahren und Behandlungen. Da Heilpraktiker sich oft innerhalb medizinischer Gebiete bewegen, die wissenschaftlich nicht anerkannt sind, betrifft sie das HWG in besonderem Maße ( § 3 und ff.).


Wir zeigen Ihnen wie es richtig geht!

Sie erhalten einen ausführlichen Textteil und ein umfangreiches Tabellenwerk.
In dieser Vorlage zum Businessplan finden Sie u.a. folgende wichtige Praxisfragen beantwortet, deren Inhalte Sie unbedingt bei einer Gründung kennen sollten:

  • Wieviel Kunden muss ich haben, um als Heilpraktiker erfolgreich zu sein?

  • Welche Kooperationspartner sind in meiner Region interessant für mich?

  • Wie gestalte ich meinen Investitionsplan - ohne den Überblick zu verlieren?

  • Wie hoch ist mein Rohertrag I?

  • Wie hoch sind meine Kosten und wie wirken sich diese auf die Rentabilität und Liquidität aus?

  • Wer gestaltet mir meinen Internetauftritt mit  integrierter Suchmaschinenoptimierung unter Einbindung von Fördermöglichkeiten?

  • Was muss ich bei der Standortauswahl beachten

  • Wie führe ich meine Mitbewerberanalyse durch

  • Wie kalkuliere ich meine Preise richtig

  • Wie sieht meine Investitions- und Kapitalbedarfsplanung aus

  • Wie sollte ich meine Marketingaktivitäten gestalten

  • Welche Rahmenbedingungen muss ich einhalten

  • Was muss ich gegenüber dem Finanzamt beachten

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Die Gliederung und der Inhalt entsprechen den aktuellen Richtlinien bzw. Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit, IHK, HWK usw. und werden laufend aktualisiert.

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Autor: Dr. Karsten Wallberg - E-Mail: info@ewu-unternehmensberatung.com
 

 

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